I. Name, Sitz, Dauer
Art. 1
Der Reitverein Frauenfeld und Umgebung, abgekürzt RVFU, geht aus dem Kavallerieverein Frauenfeld und Umgebung hervor. Er hat seinen Sitz in Frauenfeld.
Art. 2
Der RVFU ist eine juristische Person im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Die Dauer ergibt sich aus dem Vereinszweck und ist damit nicht zum vornherein befristet.
II. Zweck
Art. 3
Der RVFU bezweckt:
1. Förderung der Ausbildung seiner Mitglieder im Pferdewesen.
2. Förderung der reitsportlichen Tätigkeit seiner Mitglieder in vereinsinternem, regionalem oder nationalem Rahmen.
3. Mitarbeit an weiteren Belangen des Pferdewesens im Raume Frauenfeld.
III. Mitgliedschaft
Art. 4
Der RVFU bildet eine Lokalsektion des Verbandes ostschweizerischer Kavallerie- und Reitvereine, abgekürzt OKV. Der RVFU ist Mitglied des Pferdezentrums Frauenfeld (PZF) und Passivmitglied des Reitbahnvereins Frauenfeld.
Art. 5
Der RVFU besteht aus Aktiv-, Ehren-, Frei- und Passivmitgliedern.
1.a Aktivmitglieder sind Damen und Herren ab dem 18. Altersjahr, die sich für die Vereinstätigkeit zur Verfügung stellen. Jedes Aktivmitglied hat Anrecht auf freie (nicht kommerzielle) Benützung des Spring- und Allwetterplatzes.
1.b Junioren gelten als Aktivmitglieder bis zum 18. Altersjahr. Sie müssen sich jedoch für die Vereinstätigkeit zur Verfügung stellen. Sie besitzen kein Stimmrecht.
1.c Ehrenmitglieder gelten als Aktivmitglieder, die sich um den RVFU besonders verdient gemacht haben.
2. Passivmitglieder sind Freunde und Gönner des RVFU.
3. Freimitglieder sind ehemalige Aktivmitglieder nach 20jähriger Mitgliedschaft. Nach der Generalversammlung vom 13.02.1988 werden keine neuen Freimitglieder mehr ernannt.
Art. 6
Die Aufnahme von Mitgliedern bzw. Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt für Aktiv-, Junioren- und Ehrenmitglieder durch die Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes oder eines Mitgliedes. Passivmitglieder durch den Vorstand.
Art. 7
Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Das betreffende Mitglied hat dazu dem Präsidenten eine schriftliche Erklärung einzureichen. Der Austritt kann erst auf Ende des Rechnungsjahres nach Erfüllung aller finanziellen Verpflichtungen stattfinden. Mit dem Austritt erlischt jeglicher Anspruch auf das Vereinsvermögen und auf die Benützung der Infrastrukturen. Der Ausschluss aus dem Verein kann infolge vereinsschädigendem Verhalten durch Beschluss der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes oder eines Mitgliedes erfolgen.
Art. 8
Der Jahresbeitrag der Mitglieder wird durch die Generalversammlung festgesetzt.
IV. Organisation
Art. 9
Die Organe des RVFU sind:
1. Die Generalversammlung
2. Der Vorstand
3. Die Rechnungsrevisoren
Art. 10
Die ordentliche GV wird durch den Vorstand einberufen. Sie findet innert zwei Monaten nach Schluss des Rechnungsjahres statt. Die Einberufung hat durch rechtzeitige, schriftliche Einladung inklusive Traktandenliste an die Mitglieder zu erfolgen. Auch ausserordentliche GV können durch den Vorstand einberufen werden. Sie müssen vom Vorstand auch einberufen werden, wenn mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder es verlangen.
Art. 11
Stimmberechtigt an der Generalversammlung sind Aktiv-, Ehren- und Freimitglieder. Passivmitglieder und Junioren haben kein Stimmrecht.
Art. 12
Die stimmberechtigten Mitglieder haben an der GV das Antragsrecht. Der Vorstand kann sich jedoch vorbehalten, Anträge an die GV vorgängig schriftlich zu verlangen. Über Anträge, die trotzdem erst an der GV gestellt werden, kann abgestimmt werden, wenn mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten ein Eintreten beschliessen.
Art. 13
Die Traktandenliste der ordentlichen Generalversammlung beinhaltet die Traktanden und aktuelle Fragen, die der Zuständigkeit der Generalversammlung bedürfen.
Art. 14
Jede statutengemäss einberufene GV ist beschlussfähig. Wird in den Statuten nichts anderes bestimmt, fasst die GV ihre Beschlüsse mit dem relativen Mehr der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. Bei Wahlen zählt im ersten Wahlgang das absolute Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Im zweiten Wahlgang zählt das relative Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit entscheidet dann das Los.
Art. 15
Der Vorstand besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern:
Präsident
Vizepräsident
Sekretär (Aktuar)
Kassier
Beisitzer (mehrere möglich)
Der Präsident wird von der GV bestimmt. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.
Art. 16
Die Vorstandmitglieder sind von der Generalversammlung jeweils für die Dauer von vier Jahren zu wählen. Sie sind stets wieder wählbar.
Art. 17
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Die rechtsverbindliche Unterschrift führt der Präsident kollektiv mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
Art. 18
Der Vorstand leitet die allgemeinen Vereinsgeschäfte, soweit dieselben nicht zu den Bedürfnissen der GV gehören. Er bereitet die Geschäfte vor, über welche die GV zu beschliessen hat. Daneben stehen ihm folgende Befugnisse und Obliegenheiten zu:
a) Einberufung der Generalversammlung
b) Vollzug der Beschlüsse der Generalversammlung
c) Besorgung der Finanzen und Verwaltung des Vereinsvermögens
d) Vorschläge zu Ehrenmitgliedern
e) Aufnahme von Passivmitgliedern
f) Berichterstattung an die Generalversammlung über die Geschäfts- und Jahrestätigkeit des RVFU
g) Aufstellen der Arbeitsprogramme und Festlegen der einzelnen Anlässe
h) Überwachen der Einhaltung der Reglemente
i) Erstellung und Änderung eines Reglements, welches die Mithilfe an Veranstaltungen/Übungen regelt.
j) Vermietung und Unterhaltung der eigenen Infrastruktur.
Art. 19
Die ordentliche Generalversammlung wählt für die Amtsdauer von vier Jahren zwei Rechnungsrevisoren, die ihren Bericht über die Vereinsrechnung ablegen. Für die Dauer von zwei Jahren wird ein Suppleant gewählt.
V. Finanzen
Art. 20
Die Solidarhaft des RVFU ist auf Fr. 100.00 pro Mitglied begrenzt.
Art. 21
Das Vereinsvermögen entsteht durch Jahresbeiträge der Mitglieder, freie Beträge, Zuwendungen, Veranstaltungen und Vermietung der Infrastruktur. Das Vereinsvermögen kann beansprucht werden für:
Bestreitung der ordentlichen Vereinskosten
Entschädigung der Delegierten
Durchführung von Anlässen, sofern diese dem Vereinszweck dienen
Aus- und Weiterbildung von Mitgliedern in pferdesportlichen Belangen
Art. 22
Der Vorstand ist kompetent für einmalige Ausgaben bis zu Fr. 10'000.- pro Geschäft. Für höhere Ausgaben ist die GV zuständig.
Art. 23
Der Jahresbeitrag für Aktivmitglieder wird auf Antrag des Vorstandes durch die GV festgelegt. Passivmitglieder zahlen gegenüber Aktivmitgliedern einen reduzierten Jahresbeitrag. Ehren- und Freimitglieder sowie Junioren und die Vorstandsmitglieder zahlen keinen Jahresbeitrag.
VI. Übungen und Anlässe
Art. 24
Gute Beteiligung, Mithilfe oder Organisation von Anlässen sind wünschenswert. Der Vorstand erlässt ein Reglement über die Anforderungen zur Mithilfe an Veranstaltungen/Anlässen und deren allfälligen Sanktionierung.
Art. 25
Die Einladung zu Übungen und Anlässen erfolgt im vierteljährlichen Aktivitätenprogramm.
Art. 26
Das Verhalten der Mitglieder an Anlässen hat in jeder Beziehung den gepflegten reiterlichen Formen des RVFU zu entsprechen. Die zehn Gebote der Kommission für "Pferd und Umwelt" sind für jedes Vereinsmitglied verbindlich.
VII. Statutenrevision und Auflösung des Vereins
Art. 27
Eine Statutenrevision muss durch die Generalversammlung beschlossen werden.
Art. 28
Die Auflösung des RVFU kann durch Beschluss einer statutengemäss einberufenen GV erfolgen. An dieser GV haben 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend zu sein. Für den Beschluss der Auflösung ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.
Art. 29
Im Falle einer Auflösung beschliesst die GV über die Verwendung des Vereinsvermögens. Das Vereinsvermögen sollte in irgendeiner Form dem Pferdewesen zugeführt werden.
VIII. Verschiedenes
Art. 30
Das Rechnungsjahr des RVFU kann das Kalenderjahr sein oder eine dem Verein dienliche Dauer.
Art. 31
Die vorliegenden Statuten werden jedem Mitglied des RVFU ausgehändigt.
Art. 32
Diese Statuten wurden an der ordentlichen Generalversammlung vom 24. Februar 2018 angenommen. Sie treten ab sofort in Kraft und ersetzen diejenigen vom 20. November 2005.